Richtig ist, dass der Landkreis gem. § 8 BbAbfG die kommunale Abfallentsorgung durch Satzung regelt. Maßgebend dafür ist Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) vom 06.12.2007. Danach handelt es sich bei Kleingärten um ein vorübergehend genutztes Objekt, das dem Anschlusszwang unterliegt, insbesondere wenn eine Laube vorhanden ist. Stellt ein Kleingartenverein oder eine vergleichbare Organisation den Antrag auf Entsorgung über gemeinsame Restabfallbehälter, schuldet der Antragsteller die Abfallgebühr für die gemeinsam entsorgenden vorübergehend genutzten Objekte.
Die Basisgebühr wird für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und jedes vorübergehend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks erhoben. Für jedes vorübergehend genutzte Objekt wird eine einheitliche Basisgebühr in Höhe von 16,08 Euro pro Kalenderjahr erhoben. Bei vorübergehend genutzten Objekten, die keinen Restabfallbehälter vorhalten, bemisst sich die Entleerungsgebühr nach der Anzahl der im Kalenderjahr entsorgten Restabfallsäcke. Die Gebühr pro Restabfallsack beträgt 1,80 Euro. 2 Restabfallsäcke, die der Landkreis vor Beginn des Erhebungszeitraums übersendet, gelten als entsorgt.
Dies gilt nicht, wenn 2 Restabfallsäcke vom Gebührenpflichtigen bis zum 10. Januar des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres an den Landkreis zurückgegeben werden.
Ausnahmen vom Anschlusszwang sind nur für Grundstücke zulässig, auf denen Abfälle, die nach § 13 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den öffentlich -rechtlichen Entsorgungsträgern (heir APM) zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können.
Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 diese Gesetzes sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Ohne Ausnahmeregelung ist gegen die geplante Gebührenerhebung juristisch nichts einzuwenden.
Soweit so gut, oder eben nicht gut. Stellt sich mir die Frage, warum man erst in diesem Jahr beginnt die Kleingärtner dem Anschlusszwang zu unterwerfen, anstatt die genannte Ausnahmeregelung zur Anwendung zu bringen. Offensichtlich hinterlässt auch hier die Wirtschaftskrise ihre ersten Spuren. Die Umsätze bei der bisher noch kostenlosen Papierentsorgung sind nach vorliegenden Informationen dramatisch gesunken. Die Kosten, insbesondere für Energie sind gestiegen. Von einer Einregulierung auf einen „vorläufigen Endstand“, wie im Beteiligungsbericht des Landkreises zu lesen ist, kann wohl keine Rede sein. Hinzu kommt, dass dem Landkreis erhebliche Aufwendungen aus dem allseits bekannten „Müllskandal“ drohen.
Sollen nun die Kleingärtner, in der Mehrzahl Senioren, diese Defizite und zusätzlichen Mehrkosten ausgleichen bzw. tragen ? Auf jeden Fall handelt es sich hier um eine geplante Maßnahme, die von der LINKEN nicht mitgetragen wird und wohl nachhaltig im Gedächtnis der Bürger bleiben wird. Auch wenn ein Verwaltungsgericht diesbezüglich die Position des Landkreises juristisch absichert, wird die LINKE im Kreistag beantragen, dass Mitglieder von Kleingarten vereinen, ähnlich wie Institutionen vom Anschlusszwang befreit werden.
Sieghard Rabinowitsch
Rechtsanwalt
Kreistagsabgeordneter
Die LINKE