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A.B.

Wie ist das mit dem "Parteienstaat"

Lars Hünich - Bürgermeisterkandidat der AfD - will den Parteienstaat aufheben, hier eine kurze staatsrechtliche Beurteilung

Der Begriff Parteienstaat stammt aus der Weimarer Republik und sollte die Demokratie diffamieren und die Monarchie hervorheben.

Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen im Sinne Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieser besagt, dass alle Deutschen das Recht haben Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Wer also den sog. Parteienstaat aufheben will, ist im Grunde auch gegen die Vereinigungsfreiheit, die eines der Grundrechte, die in den Art.1 -19 GG festgelegt ist, und nicht verändert oder abgeschafft werden darf - sh. Art. 79 Abs. 3 GG.

Herr Hünich muß die Frage beantworten, ob dann auch die AfD aufgehoben wird, denn Parteien sind in der Regel nicht rechtsfähige Vereine.

Art. 21 Grundgesetz räumt den Parteien eine besondere Rolle bei der Willensbildung des Volkes ein. Parteien, die darauf aus sind die freiheitlich demokratische Grundordnung, wie sie das GG regelt, zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig. Über ein Verbot entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Davor steht allerdings die politische Auseinandersetzung, die die verfassungsfeindlichen Absichten der AfD offenlegt. Ein Verbot der AfD sollte höchstens ganz am Ende dieses Prozesses stehen.

Dr.rer.pol. Andreas Bernig
praktiziert Demokratie schon lange - u.a. als ehrenamtlicher Gemeindevertreter und Kreistagsabgeordneter
Göhlsdorf, den 02.01.2024


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